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Allgemeine
Geschäfts- und Transportbedingungen
Der
Transport und die Organisation von Transporten durch
Sarda Moto Tours, ein Unternehmen der Solianz GbR,
Ajtoschstrasse 6, 90459 Nürnberg, Steuernummer 240/163/12106
; Amtsgericht Nürnberg ; Ust-Id Nr. DE252801112 ;
Telefon: +49 911 46226-06 ; Fax: +49 911 46226-119
;
1.
Regelungsgegenstand: Die nachstehenden Allgemeinen
Geschäfts- und Vermittlungsbedingungen gelten für
alle Rechtsgeschäfte, durch Sarda Moto Tours - im
folgenden Anbieter genannt, insbesondere gelten diese
für alle elektronisch, e-Mail , per Fax oder per Brief
übermittelten Auftragsbestellungen durch den Auftraggeber,
welcher mit jeder Bestellung erklärt, dass er vor
Abschluss des Vertrages, Kenntnis von den jeweilig
gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allen
zusätzlichen Geschäfts- und Transportbedingungen neuester
Fassung von dem Anbieter genommen hat, diese versteht
und mit deren Geltung einverstanden ist und unwiderruflich
mit der Unterschrift in der Anmeldung anerkennt. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil,
es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Dem formlosen oder / und formularmäßigen
Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Auftraggeber
wird widersprochen.
2.
Vermittlungstätigkeiten: Der Anbieter tritt auch als
Vermittler einzelner Beförderungs- und logistischer
Transportleistungen sowie touristischer Arrangements
und Leistungen verschiedener Partnerunternehmen /
Leistungsträgern auf.
3.
Vermittlungsgegenstand: Der Vermittlungsgegenstand
ist ein Angebot von einzelner Beförderungs- und logistischer
Transportleistungen sowie touristischer Arrangements
und Leistungen. Der Kunde beauftragt den Anbieter,
ihm auf Grundlage dieses Vermittlungsvertrages eine
solche Leistung zu vermitteln. Ein Anspruch auf eine
tatsächliche Vermittlung besteht nicht. Der Umfang
der Leistungen bezieht sich ausschließlich auf schriftlich
bestellte und von dem Anbieter vermittelte und schriftlich
per Fax oder E-Mail bestätigte einzelner Beförderungs-
und logistischer Transportleistungen sowie touristischer
Arrangements und Leistungen für Motorradfahrer (innen)
- motorisierte Zweiräder sowie bauähnliche Fahrzeuge.
In diesem Sinne erbringt der Anbieter mit seiner Tätigkeit
keine eigenen Leistungen, er vermittelt diese vielmehr
im Namen und auf Rechnung dritter, dem Leistungsträger.
Im Falle einer Buchung / Bestellung kommt der die
Leistung betreffende Vertrag ausschließlich zwischen
dem Kunden und dem jeweiligen Leistungsträger zustande.
Der Anbieter hat keinerlei Einfluss auf die Bedingungen,
zu denen die vermittelten Leistungen erfolgen. Der
Anbieter übernimmt daher keine Haftung für Schäden,
gleich welcher Art, die aus einem Vertragsverhältnis
zwischen den Kunden und dem jeweiligen Leistungsträger
entstehen können. Für vermittelte Leistungen anderer
Unternehmen, Leistungsträger oder / und Veranstalter
gelten ergänzend deren Geschäftsbedingungen. Auf die
entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Leistungsträger wird insoweit verwiesen. Soweit Leistungen
ausländischer Leistungsträger vermittelt werden, kann
für diese Leistungsverträge auch ausländisches Recht
zur Anwendung gelangen.
4.
Transport Leistung: Der Umfang der Leistungen bezieht
sich ausschließlich auf schriftlich bestellte und
von uns schriftlich bestätigte Transportleistungen
für unverpackte Motorräder. Angenommen werden ausschließlich
nur rollfähige Fahrzeuge, beim Versand von defekten
oder Unfallfahrzeugen muss das Be- und Entladen von
einer Person durchführbar sein. Da der Anbieter /
Erfüllungsgehilfe keine Ladehilfsmittel (außer Auffahrrampe)
mitführen, ist darauf zu achten, dass das Transportgut
von einer Person be- und entladen werden kann, ansonsten
ist am Umschlagplatz für ausreichend Hilfe und/oder
Technik zu sorgen oder wird mit Zusatzkosten berechnet.
-
Der Tankinhalt muss reduziert sein auf nicht mehr
50% betragen (Hitzestau).
-
Roller werden je Größe aufgrund ihres Platzbedarfs
wie Motorräder berechnet.
-
Flüssigkeitsbehälter jeglicher Art, brauchen jedoch
nicht entleert werden.
-
Das Fahrzeug darf keine Flüssigkeit (ausgenommen geringfügige
Tropfmengen) verlieren.
Für
die Durchführung von Motorradtransporten und der damit
im Zusammenhang stehenden besonderen Leistungen, Arrangements,
Versand- und Treuhandleistungen gelten uneingeschränkt
diese AGB`s. Da der Transport von den Fahrzeugen teilweise
auf offenen LKWs oder Anhängern erfolgt, können dadurch
durch Witterung bedingt Verschmutzungen während des
Transports am Fahrzeug und beförderten Material auftreten.
Für die Beseitigung dieser Verunreinigung kommt der
Anbieter nicht auf. Jedes Fahrzeug wird bei Transporten
durch den Anbieter mit Zurrgurten- und -bändern fachgerecht
verladen und befestigt, damit ein sicherer Transport
gewährleistet werden kann. Die Fahrzeuge und das zu
transportierende Material sind hier während des gesamten
Transportweges gegen Diebstahl und Beschädigung in
Höhe des Fahrzeugwerts versichert (im Preis inbegriffen).
Die Versicherungsleistung setzt aus, sobald das Fahrzeug
an seinen Besitzer / Nutzer am Bestimmungsort zur
Nutzung oder Lagerung übergeben wird und tritt wieder
in Kraft, sobald der Besitzer / Nutzer das Fahrzeug
wieder zur planmäßigen Verladung für den Rücktransport
übergeben wird. Grundsätzlich wird bei Transportbeginn-
und Transportende durch den Anbieter ein Übergabeprotokoll
gefertigt - dieses Protokoll ist für evtl. Beanstandungen
zwingend. Wird kein Übergabeprotokoll gefertigt, gilt
dies grundsätzlich als Haftungsausschluss seitens
des Anbieters. Das Fahrzeug muss unverzüglich nach
Übernahme auf Mängel kontrolliert werden und Beanstandungen
haben sofort schriftlich zu erfolgen. Danach besteht
ansonsten kein Anspruch auf Schadenersatz.
5.
Anmeldung, Buchung eines Transports: Die Anmeldung
ist gewissenhaft auszufüllen, falsche Angaben sind
auszuschließen. Der Anbieter und die Leistungsträger
sind nicht verpflichtet, die vom Kunden gemachten
Angaben bezüglich der Richtigkeit (z.B. Adressen)
zu überprüfen oder zu korrigieren. Im Rahmen des Bestellvorgangs
liegt das Risiko einer nicht aufklärbaren, fehlerhaften
Übermittlung beim Kunden. Der Auftraggeber kann die
Anmeldung persönlich, fernschriftlich oder per Fax
dem Anbieter zukommen lassen. Die Anmeldung des Auftraggebers
wird durch die Bestätigung des Anbieters verbindlich
und der Transportauftrag bzw. die Organisation des
Transports kommt zwischen Auftraggeber und dem Anbieter
für beide Parteien verbindlich zustande.
6.
Nicht enthaltene Leistungen: Sind Leistungen die nicht
ausdrücklich aufgelistet, veröffentlicht oder schriftlich
im Transportauftrag festgelegt wurden. Mündliche Zusagen
oder Abmachungen von Leistungen gelten grundsätzlich
als nicht enthalten.
7.
Preis, Zahlungsweise, Fälligkeit: Der Transportpreis
ist aus den einzelnen veröffentlichten Beschreibungen
zu entnehmen. Es besteht keine Garantie seitens des
Anbieters auf Aktualität der in den Medien angegebenen
Preise und Angebote. Die zum Zeitpunkt der Anfrage
aktuell geltenden Preise werden dem Leistungssuchenden
jedoch vor Vertragsabschluss verbindlich mitgeteilt.
Grundsätzlich ist der vereinbarte Frachtpreis in voller
Höhe vor Transportbeginn - auf unserem Konto gutgeschrieben
- fällig. Ist aufgrund von Zeitproblemen eine fristgerechte
Zahlung - eingehend auf unserem Konto vor Transportbeginn
- nicht möglich, kann nach Rücksprache ein Inkasso
durch unseren Mitarbeiter vor Ort erfolgen; zu dem
vereinbarten Frachtpreis ist dann eine einmalige Inkassogebühr
in Höhe von 25,00 Euro pro Auftrag zu zahlen. Sollte
der Auftraggeber den festgelegten Zahlungsbetrag nicht
entrichtet haben oder nach einer vorhergehenden Mahnung
mit Festlegung einer Nachfrist die Zahlung nicht geleistet
haben, hat der Anbieter das uneingeschränkte Recht
vom Transportauftrag zurückzutreten und dies als Rücktritt
seitens des Auftraggebers vom Auftrag zu bemessen.
Für die vollständige Begleichung des Betrags haftet
der Auftraggeber gegenüber dem Anbieter. Bei Nicht-
oder Teilzahlung ist der Anbieter berechtigt, von
dem Recht des Konnexen und inkonnexen Pfandrecht gebrauch
zu machen. Ein Anspruch auf Zahlung des Gesamtpreises
der vertraglichen Leistung durch den Kunden/ Auftraggeber
bleibt hiervon bis zur Vollständigen Begleichung rechtlich
unberührt bestehen. Hier behält sich Sarda Moto Tours
festgelegte Rücktrittsgebühren vor, die automatisch
von schon geleisteten Zahlungen verrechnet werden
können. Sollte es trotz größtmöglicher Sorgfalt trotzdem
zu einem Schaden an dem uns überlassenen Transportgut
kommen besteht unabhängig hiervon keinerlei Rückhaltungsrecht
des vereinbarten Frachtpreises oder Teilen hiervon.
8.
Rücktritt: Ein Rücktritt von der in Auftrag gegebenen
Transportleistung ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung
möglich - bis dahin bereits gezahlte Leistungen verfallen.
Für Gruppentransporte (ab 6 Stück) gilt hiervon abweichend
eine Frist von 21 Tagen vor dem bestellten Transportbeginn
- spätere Stornierungen können mit bis zu 50% des
vereinbarten Transportpreises berechnet werden.
9.
Verspätung, außergewöhnliche Umstände: Wir sind bestrebt,
die von uns bestätigten Anliefertermine einzuhalten
- ausgenommen sind höhere Gewalt, Streik und/oder
die Sicherheit gefährdende Witterungsverhältnisse
sowie Vandalismus oder mutwillige Beschädigung oder
Zerstörungen am Transportfahrzeug durch Dritte - eine
Haftung für mögliche Folgeschäden gleich welcher Art
sind grundsätzlich ausgeschlossen. Erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt höhere Gewalt unvorhersehbar nach
Vertragsabschluss und vor Transporttermin den eigentlichen
Transport oder dessen planmäßige Durchführung können
der Auftraggeber und der Anbieter den Auftrag kündigen.
10.
Haftung: Unsere Haftung bezieht sich grundsätzlich
nur auf den Transport von unverpackten Motorrädern
sowie der damit in Zusammenhang stehenden Be- und
Entladevorgängen unserer Lkw durch unser Personal
bzw. der von uns eingesetzten Partner. Am Motorrad
befestigte, aber nicht verschraubte Teile, wie Gepäckrollen,
Tankrucksack, Helme, u. ä. wie auch kostenlos mitbefördertes
Gepäck ist grundsätzlich von der Haftung ausgeschlossen.
Vom Kunden selber verzurrte Motorräder - sofern auf
den Übergabedaten festgehalten - werden ebenfalls
unter Haftungsausschluss befördert. Innerdeutsche
Transporte werden grundsätzlich nach den Bestimmungen
der Transportversicherung abgewickelt - es besteht
die Möglichkeit der erhöhten Haftung durch entsprechende
Wertversicherung und Entgeld. Grenzüberschreitende
Transporte werden nach CMR abgewickelt - hier ist
für alle Motorräder eine Erhöhung der Versicherungsleistung
ebenfalls gegen Entgeld möglich. Grundsätzlich wird
bei Transportbeginn- und Transportende ein Übergabeprotokoll
gefertigt - dieses Protokoll ist für evtl. Beanstandungen
zwingend. Wird kein Übergabeprotokoll gefertigt, gilt
dies als Haftungsausschluss. Ergänzend weisen wir
darauf hin, dass uns Schäden spätestens 24h nach der
Entladung schriftlich angezeigt werden müssen. - spätere
Reklamationen können aus versicherungstechnischen
Gründen nicht anerkannt werden. Bei Schäden, die der
Kunde bei Empfang seiner Maschine in einem von uns
angefahrenen Lager feststellt und die nicht auf unserem
Übergabeprotokoll vermerkt sind, ist der jeweilige
Lagerhalter haftbar. Eine Haftbarmachung über uns
ist in diesem Fall ausgeschlossen.
11.
Grenzüberschreitende Leistungen (Pass, Visa, Zoll,
Dokumente): Der Auftraggeber ist ohne Ausnahme für
die Einhaltung aller Pass-, Visa-, Zoll-, Impf-, Führerschein-
und Devisenbestimmungen sowie für die Zollabfertigung,
die Einhaltung der Einfuhr- und Versicherungsbedingungen,
Kfz-Versicherung und Transportbestimmungen selbst
verantwortlicht. Der Auftraggeber versichert mit der
Buchung / Bestellung dem Anbieter, dass alle geforderten
und/oder notwendigen Dokumente Gültigkeit haben. Für
alle Schäden, die aus der Unvollständigkeit der Papiere
oder aus unrichtigen Angaben resultieren, haftet der
Auftraggeber selbst. Er haftet auch dann, wenn der
Anbieter nach den Angaben des Auftraggebers und in
seinem Auftrag Flug-, Fracht- oder Zolldokumente ausfüllt.
Seitens des Anbieters erteilte Informationen über
diese Bestimmungen sind grundsätzlich unverbindlich.
Dem Anbieter gegenüber können keine Schäden, welche
durch Beförderungshindernisse entstehen, geltend gemacht
werden. Am Fahrzeug fest verschraubte Koffer und ähnliche
verschließbare Behälter / Gepäckstücke etc. dürfen
nicht abgeschlossen werden, oder es besteht uneingeschränkte
Erlaubnis die Fahrzeugschlüssel in diesem Fall aus
dem versiegelten Dokumentenumschlag zu entnehmen.
Den Zollbeamten muss zum Zwecke einer Kontrolle oder
Einsicht der Zugang möglich sein. Für Verlust oder
Diebstahl während einer Zollabfertigung von am Fahrzeug
verbleibenden Gepäckstücken, haftet der Anbieter nicht.
Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige
und mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen
zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich
Beschlagnahme und Verkauf der Ware haben können. Zollstrafen,
Lagergebühren, Beschlagnahmen, Ausfall und sonstige
Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder
aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente,
Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des
Auftraggebern oder des Empfängers entstehen, wird
der Anbieter dem Empfänger gegebenenfalls die erhobenen
Zollgebühren und Steuern in Rechnung stellen. Falls
der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht sofort
nachkommt, haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber
verpflichtet sich gegenüber dem Anbieter diesen von
allen Forderungen jeglicher Art und von jeglichen
Dritten frei zu halten. Gleichzeitig übernimmt der
Auftraggeber sämtliche entstehenden Kosten, Ausfallentschädigungen
etc. .
12.
Lagerung oder Zwischenlagerung von Fahrzeugen: Bei
einer erwünschten oder festgelegten Lagerung oder
Zwischenlagerung vom Fahrzeug kann kein spezieller
oder zusätzlicher Versicherungsschutz zur Abdeckung
von Schäden oder Diebstahl an und vom Fahrzeug seitens
des Anbieters gewährleistet werden. Hier treten grundsätzlich
bestehende Kraftfahrzeugversicherungen oder Schutzbriefe
des Fahrzeugs in Kraft. Bei nicht ausreichenden oder
bestehenden Versicherungsschutz ist grundsätzlich
die Lagerung oder Zwischenlagerung vom Fahrzeug auf
Gefahr und Verantwortung des Fahrzeuginhabers. Bei
Schäden, die der Kunde bei Empfang seiner Maschine
in einem von uns angefahrenen Lager feststellt und
die nicht vorab auf unserem Übergabeprotokoll vermerkt
sind, ist der jeweilige Lagerhalter haftbar. Eine
Haftbarmachung dem Anbieter gegenüber ist in diesem
Fall gänzlich ausgeschlossen.
13.
Abtretungsverbot: Ausgeschlossen ist die Abtretung
von Ansprüchen der Auftraggeber gegenüber dem Anbieter
an Dritte, auch an Ehegatten oder Verwandte. Dies
betrifft auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Auch die gerichtliche Geltendmachung vorgezeichneter
Ansprüche des Teilnehmers durch Dritte im eigenen
Namen ist unzulässig.
14.
Datenschutz: Alle Daten der Auftraggeber, die uns
im Rahmen der Abwicklung der Reisen zur Verfügung
gestellt werden, sind gemäss Bundesdatenschutzgesetz
gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
15.
Verjährung: Alle vertraglichen Ansprüche verjähren
in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag,
an dem die Leistung dem Vertrag nach enden soll. Hat
der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist
die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der
Anbieter / Leistungsträger die Ansprüche schriftlich
zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren
in drei Jahren.
16.
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder / und zusätzlichen
Geschäfts-, Transport- und Vermittlungsbedingungen
unwirksam sein oder werden oder sollten diese eine
ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen und zusätzlichen
Geschäftsbedingungen nicht. An der Stelle der unwirksamen
Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen
Zweck der Vereinbarung nahe kommende Regelung, die
von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie
die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
19.
Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht: Es
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche,
die ein Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen aus der Beförderung geltend macht,
ist ausschließlich der Sitz des Anbieters. Der Anbieter
ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht
zu verklagen. Für Kunden aus anderen EU-Mitgliedsstaaten
ist Gerichtsstand und Erfüllungsort ausschließlich
Nürnberg.
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Allgemeine
Geschäfts- und Reisebedingungen
1.
Reiseveranstalter Sarda Moto Tours ist die Solianz
GbR, Ajtoschstrasse 6, 90459 Nürnberg, Steuernummer
240/163/12106; Amtsgericht Nürnberg; USt-ID Nr. DE252801112;
Telefon: +49 911 46226-06; Fax: +49 911 46226-119;
Insolvenz- und Reiseveranstalterversicherung gemäß
§ 651 k BGB.
2.
Anmeldung, Buchung, Reisevertrag: Die Buchungsanmeldung
ist gewissenhaft auszufüllen, falsche Angaben sind
auszuschließen. Mit der schriftlichen Anmeldung bietet
der Reiseteilnehmer dem Reiseveranstalter den Abschluss
eines Reisevertrags verbindlich an. Der Reiseteilnehmer
kann die Anmeldung persönlich, fernschriftlich oder
per Fax dem Reiseveranstalter zukommen lassen. Mit
der Unterschrift der Buchungsanmeldung akzeptiert
der Teilnehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Reiseveranstalters. Die Buchung des Teilnehmers
wird durch die Bestätigung des Reiseveranstalters
verbindlich und der Reisevertrag kommt zwischen Teilnehmer
und Reiseveranstalter zustande. Weicht der Inhalt
einer Bestätigung des Reiseveranstalters von der veröffentlichten
Beschreibung und Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot
seitens des Reiseveranstalters vor, an das er 10 Tage
gebunden ist. Der Reisevertrag kommt in diesem Fall
auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn
der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist die Annahme
erklärt. Die Fragen zur Person stellt der Reiseveranstalter
aus organisatorischen und der Sicherheit dienenden
Gründen. Die Angaben von richtiger und ehrlicher Selbsteinschätzung
dienen der angemessenen Vorbereitung und Einschätzung
des Reiseveranstalters und können in außergewöhnlichen
Situationen oder Notfällen sehr hilfreich sein. Mit
der Anmeldung wird vom Teilnehmer versichert, dass
Seitens Ärztlicher Einschätzung keine Bedenken gegen
eine Teilnahme an den von uns angebotenen Aktivitäten
bestehen.
3.
Beförderungsleistungen / Anschlussflüge: Bei den mit
der Buchungsbestätigung bekannt gegebenen Reisezeiten
für die gebuchten Reisetage handelt es sich zunächst
nur um voraussichtliche Reisezeiten. Die genauen Reisezeiten
werden mit Übersendung der Reiseunterlagen bekannt
gegeben. Der Reisende muss sich jeweils 48 Stunden
vor Abflug seine Flüge bei der Fluggesellschaft rückbestätigen
lassen.
4.
Mindestteilnehmerzahlen: Bei Nichterreichen einer
in der Leistungsbeschreibung festgesetzten Mindestteilnehmerzahl
ist Sarda Moto Tours berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt kann spätestens bis 2 Wochen vor Antritt
der Reise erklärt werden. Bereits geleistete Zahlungen
werden rückerstattet. Etwaige durch die Buchung entstandene
Kosten werden übernommen, sofern Sie nicht von einem
Ersatzangebot von Sarda Moto Tours Gebrauch machen.
5.
Reiseleistungen: Der Umfang der vertraglich festgelegten
Reiseleistungen ist in Einzelheiten im Katalog, Online
oder Prospekten des Reiseveranstalters beschrieben.
Leistungen die über diese Beschreibung hinausgehen
sind grundsätzlich vom Reisepaket ausgeschlossen.
Auf spezielle Anfrage beim Reiseveranstalter können
aber weitere Wünsche und Leistungen vorher erfragt
und abgeklärt werden. Diese zusätzlichen Leistungen
werden dann im Reisevertrag festgehalten und gelten
erst bei ausdrücklicher Bestätigung seitens des Reiseveranstalters.
Die Unterbringung der Reiseteilnehmer ist in Einzelheiten
im Katalog, Online oder Prospekten des Reiseveranstalters
beschrieben. Sie wird nach der Reihenfolge der Buchungseingänge,
in denen Einzelzimmer oder Wohneinheiten mit Einzelbelegung
gewünscht werden vergeben. Enthält eine Buchung einer
Einzelperson keinen Wunsch für Einzelzimmer oder Einzelbelegung
einer Wohneinheit, bemüht sich der Reiseveranstalter
einen weiteren Reiseteilnehmer zur Doppelbelegung
des Zimmers, oder Mehrbelegung der Wohneinheit zu
finden. Gelingt dies nicht wird vom Reiseveranstalter
der Preis von Einzelzimmer oder Einzelbelegung einer
Wohneinheit berechnet.
6.
Nicht enthaltene Leistungen: Sind Leistungen die nicht
ausdrücklich aufgelistet, veröffentlicht oder schriftlich
im Reisevertrag festgelegt wurden. Mündliche Zusagen
oder Abmachungen von Leistungen gelten grundsätzlich
als nicht enthalten.
7.
Preis, Zahlungsweise, Fälligkeiten, Reiseunterlagen:
Der Teilnahmepreis ist aus den einzelnen veröffentlichten
Reisebeschreibungen zu entnehmen. Ohne Zahlung des
Gesamtpreises hat der Reiseteilnehmer grundsätzlich
keinen Anspruch auf die Erbringung der Reiseleistungen
durch den Reiseveranstalter. Zum Abschluss des Reisevertrags
hat der Reiseteilnehmer eine Anzahlung von 20% des
festgelegten Reisepreis zu bezahlen. Der restliche
Reisepreis ist bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn
zu zahlen. Bei Buchungen die weniger als 6 Wochen
vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis
bei der Anmeldung fällig. In speziellen Fällen kann
der Reiseveranstalter diese Fristen und die Höhe der
Anzahlung nach vorheriger Festlegung im Reisevertrag
ändern. Sollte der Reiseteilnehmer den festgelegten
Zahlungsfristen nicht nachkommen oder nach einer vorhergehenden
Mahnung mit Festlegung einer Nachfrist Zahlungen nicht
leisten, hat der Reiseveranstalter das uneingeschränkte
Recht vom Reisevertrag zurückzutreten und die Buchung
als Reiserücktritt zu bemessen. Hier behält sich der
Reiseveranstalter festgelegte Reiserücktrittsgebühren
vor die automatisch von schon geleisteten Zahlungen
verrechnet werden können. Die Zusendung bzw. Aushändigung
der Reiseunterlagen erfolgt nach Eingang der Zahlung.
Mehrkosten von speziellen Eilzusendungen bzw. Aushändigungen
durch Zahlungsverspätung trägt der Reiseteilnehmer.
8.
Insolvenz-Versicherung für Reisende: Mit der Buchungsbestätigung
ist für Sie eine Insolvenz-Versicherung abgeschlossen.
Diese Versicherung beinhaltet auch die nach § 651
k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgeschriebene Absicherung:
Wenn Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder
Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen, übernimmt
die Versicherung die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises
sowie zusätzlich notwendige Aufwendungen, die dem
Reisenden (Versicherten) für die Rückreise entstehen.
Der Sicherungsschein garantiert Ihnen - zusammen mit
den Buchungs- und Zahlungsbelegen - die Durchsetzung
Ihrer Ansprüche im Versicherungsfalle.
9.
Änderungen beschriebener Veranstaltungen, Preiserhöhungen:
Änderungen oder Abweichungen von Terminen, einzelnen
Reiseleistungen von dem vereinbarten Reisevertrages,
die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderung oder Abweichung
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Reiseleistungen
mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist
berechtigt den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar
für den Reiseveranstalter und nach Reisevertragsabschluß
die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund
von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die vom
Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind. Devisenwechselkurse
für die betreffende Reise, Beförderungstarife und
-preise, behördliche Gebühren, Steuern oder sonstige
behördliche Abgaben, Sicherheitsgebühren, allgemeine
Zuschläge von Transportgesellschaften, Kerosinzuschläge,
Mautkosten. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig,
wenn zwischen dem Vertragsabschluß und dem Beginn
der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt
und die zur Preiserhöhung führenden Umstände vor Reisevertragsabschluß
noch nicht eingetreten und / oder vom Reiseveranstalter
nicht vorhersehbar waren. Der Reiseteilnehmer wird
spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn von einer Preiserhöhung
in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen nach dieser Frist
sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen von über
5% (Fünf Prozent) des Reisepreises ist der Kunde innerhalb
von 10 Tagen zum gebührenfreien Umbuchung oder Rücktritt
von der Reise berechtigt.
10.
Rücktritt, Ersatzperson, Umbuchung, Nichtantritt und
Nichtinanspruchnahme von Reiseleistungen: Der Reiseteilnehmer
kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Bis zum eigentlichen Reisebeginn kann sein Rücktritt
durch eine dritte Person ersetzt werden. Hier gilt
aus organisatorischen Gründen eine vorherige Absprache
mit dem Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter kann
der dritten Person widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche
Vorschriften und / oder behördliche Anordnungen, Anforderungen
innerhalb des Reiselandes entgegenstehen. Tritt ein
Dritter in den Reisevertrag ein, so haften der ursprüngliche
Reiseteilnehmer und der Dritte als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und Mehrkosten gegenüber dem Reiseveranstalter.
Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist, auch
bei telefonischem Rücktritt, der schriftliche Eingang
der Erklärung beim Reiseveranstalter per Einschreiben.
Grundsätzlich ist der Reiseveranstalter berechtigt
Ersatz für die tatsächlich getroffenen Reisevorkehrungen
sowie schon geleisteten Aufwendungen zu verlangen.
Im übrigen stehen dem Reiseveranstalter im Rücktrittsfall
folgende Zahlungen zu, bis 60 Tage vor Reise- / Veranstaltungsbeginn
10% des Reisepreises (mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr
von € 50,00 ), bis 30 Tage vor Reise- / Veranstaltungsbeginn
30% des Reisepreises, bis 14 Tage vor Reise- / Veranstaltungsbeginn
70% des Reisepreises, ab 14 Tage vor Reise- / Veranstaltungsbeginn
90% des Reisepreises, am Tag der Reise oder Veranstaltung
oder bei Nichterscheinen (No-Show) 100% des Reisepreises.
Diese Zahlungen sind eine pauschale Entschädigung,
soweit der Reiseveranstalter nicht nachweist, dass
der nach Abzug ersparter Aufwendungen verbleibende
Vergütungsanspruch höher gewesen wäre. Erscheint der
Reiseteilnehmer nicht oder verspätet zum Beginn der
Reise / Veranstaltung / Abfahrt, kündigt er am Tage
des Reise- / Veranstaltungsbeginn oder aus Gründen
die vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind,
oder muss der Reiseteilnehmer vom Antritt der Reise
/ Veranstaltung oder deren Fortsetzung ausgeschlossen
werden, so behält sich der Reiseveranstalter den vollen
Vergütungsanspruch vor. Mehrkosten für die Bemühungen
seitens des Reiseveranstalters für die Zubringung
des Reiseteilnehmers an das Reise- / Veranstaltungsziels
oder seine Weiterbeförderung gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers.
Erstattungen dieser Mehrkosten erfolgen nur soweit,
als der Reiseveranstalter von den entsprechenden Leistungsträgern
für nicht in Anspruch genommene Leistungen vergütet
worden ist. Umbuchungswünsche seitens des Reiseteilnehmers,
die nach Ablauf der bekannten Fristen erfolgen, können
unter Vorbehalt einer möglichen Durchführung, nur
nach Rücktritt vom Reisevertrag durch eine Neuanmeldung
des Reiseteilnehmers erfüllt werden. Umbuchungswünsche
die nur geringfügige Kosten verursachen werden grundsätzlich
unbürokratisch nach Möglichkeit gelöst.
11.
Rücktritt Kündigung durch den Reiseveranstalter: der
Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vom Reisevertrag
zurücktreten bzw. diesen kündigen. Fristlos wenn der
Reiseteilnehmer die eigentliche Durchführung der Reise
/ Veranstaltung ungeachtet einer mündlichen oder schriftlichen
Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört.
Wenn der Reiseteilnehmer sich in einem solchen Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält
sich der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis
vor, allerdings sind der Wert der ersparten Aufwendungen
sowie sonstige Vorteile anzurechnen, die der Reiseveranstalter
aufgrund einer anderweitigen Verwendung der nicht
in Anspruch genommenen Leistungen erhält. Bis zu 2
Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer vom
Veranstalter vorgesehenen oder behördlich festgelegten
Mindesteilnehmerzahl. In diesem Fall informiert der
Reiseveranstalter den Teilnehmer unverzüglich und
erstattet einen bereits bezahlten Reisepreis oder
Anzahlung.
12.
Verspätung, außergewöhnliche Umstände: Erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt höhere Gewalt unvorhersehbar
nach Vertragsabschluß die Reise / Veranstaltung können
der Reiseteilnehmer und Reiseveranstalter den Vertrag
kündigen. Wird der Reisevertrag gekündigt kann der
Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder
zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen
eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter
ist verpflichtet notwendige Maßnahmen zu treffen.
Bei Beförderung im Vertragsumfang ist der Reisende
zurückzubefördern. Die Mehrkosten einer angemessenen
Rückbeförderung sind jeweils zur Hälfte zu tragen,
in allen übrigen Fällen fallen die Mehrkosten zu Lasten
des Reiseteilnehmers.
13.
Dokumente, Pass, Devisen, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen:
Jeder Reiseteilnehmer ist grundsätzlich für die Einhaltung
der entsprechenden Vorschriften / Gesetzen in dem
von ihm bereisten Ländern selbst verantwortlich und
versichert dem Reiseveranstalter die Einhaltung dieser
Vorschriften / Gesetze. Alle Nachteile, die persönlich
aus einer Nichtbefolgung oder Missachten dieser Vorschriften
entstehen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers. Für
alle Nachteile, die durch das Nichtbefolgen oder Missachten
seitens des Reiseteilnehmers gegenüber dem Reiseveranstalter
oder der Reise- / Veranstaltungsgruppe entstehen haftet
der Verursacher. Ausgenommen sind Fälle bedingt durch
schuldhaftes Falsch- oder Nichtinformation seitens
des Reiseveranstalters.
14.
Haftung: Die Unterschrift des Reiseteilnehmers erklärt
die Teilnahme an der Reise / Veranstaltung auf eigene
Gefahr, die Übernahme von zivil- und strafrechtlichen
Verantwortungen für alle vom Reiseteilnehmer eventuell
verursachten Schäden wie z. B. Personen- Sach-, und
Folgeschäden. Der Veranstalter haftet nicht bei Verkehrsunfällen
des Teilnehmers. Der Teilnehmer sorgt selbst für ausreichenden
Versicherungs- und Krankenschutz. Die vertragliche
Haftung vom Reiseveranstalter ist, sofern es sich
nicht um Körperschäden handelt, auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, oder soweit
für den Schaden allein ein vom Reiseveranstalter beauftragter
Leistungsträger verantwortlich ist. Ein Schadenersatzanspruch
gegenüber dem Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger
zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch
auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist. Der Reiseveranstalter haftet nicht
für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen vom Reiseveranstalter lediglich
empfohlen oder vom Reiseteilnehmer direkt in Anspruch
genommen werden (z.B. Sportveranstaltungen, Ausstellungen,
Transfers, Ausflüge). Für alle erbetenen oder nicht
im Programm aufgeführten Mitfahrten in Begleitfahrzeugen
des Reiseveranstalters haftet der Reiseveranstalter
nicht.
15.
Teilnehmerzusicherung für Motorradtouren: Der Reiseteilnehmer
sichert zu Inhaber der gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
Er fährt auf eigene Gefahr und nimmt mit seinem Fahrzeug
an der Reise / Veranstaltung teil, das für den öffentlichen
Straßenverkehr zugelassen und in einem fahrsicheren
und fahrtüchtigen Zustand sein muss. Das Fahrverhalten
ist zu jeder Zeit den Witterungsbedingungen und dem
eigenen Fahrkönnen anzupassen. Der Reiseteilnehmer
ist streng daran gehalten sein eigentliches Fahrkönnen
nicht zu überschreiten, oder sich von seinem gewohnten
Fahrverhalten ableiten zu lassen. Jeder Tour-Teilnehmer
ist für seine Fahrweise und Streckenwahl selbst verantwortlich
und haftbar, auch dann, wenn er dem Tour-Guide folgt.
Es gelten die Regeln der örtlichen Straßenverkehrsordnung,
sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht-
und Fahrzeugversicherungen. Zusätzliche Versicherungen
zur Teilnahme am Straßenverkehr bestehen seitens des
Reiseveranstalters nicht. Der Teilnehmer sichert zu
an der Reise / Veranstaltung mit ordnungsgemäßer Schutzkleidung
zu fahren.
16.
Anweisungen und deren Beachtung: Verstößt ein Reiseteilnehmer
gegen ausdrückliche Anweisungen von Mitarbeitern oder
Vertretern des Reiseveranstalters, die zum allgemeinen
Schutz oder der Vorsicht oder zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Reise / Veranstaltung dienen, oder
gefährdet, verletzt oder schädigt ein Reiseteilnehmer,
oder die gesamte Reise- / Veranstaltungsgruppe oder
einzelne Teilnehmer der Reise- / Veranstaltungsgruppe
oder Personen und / Sachgegenstände außerhalb der
Reise- / Veranstaltungsgruppe, durch sein Verhalten,
haben die Vertreter und / oder Mitarbeiter des Reiseveranstalters
das uneingeschränkte Recht den Teilnehmer ohne Erstattung
seiner Teilnahmegebühren und / oder entstandenen Kosten
von der weiteren Reise / Veranstaltung auszuschließen.
17.
Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen:
Sie können als Kunde Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erfüllung unserer Beratungs- und/oder Vermittlungsleistung
nur innerhalb eines Monats geltend machen. Wir empfehlen
ausdrücklich, dies schriftlich zu tun, um Mißverständnisse
weitestgehend zu vermeiden. Die Frist beginnt mit
dem vertraglich vorgesehenen Ende der vermittelten
Reiseleistungen (bei mehreren, unmittelbar aufeinander
folgenden der letzten), jedoch nicht früher als zu
dem Zeitpunkt, an dem Sie von den Umständen Kenntnis
erlangt haben, die die Ansprüche gegen uns begründen.
Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung
von Ansprüchen gegenüber den Reiseunternehmen, welche
die vermittelte Reiseleistung zu erbringen hatten
oder erbracht haben. Sie können Ansprüche nur dann
auch noch nach Ablauf der Ausschlussfrist geltend
machen, wenn Sie eine fristgemäße Geltendmachung nicht
schuldhaft versäumt haben.
18.
Reiseversicherungen: In den Reisepreisen sind, soweit
nicht ausdrücklich anders vermerkt, Reiseversicherungen
nicht enthalten. Wir empfehlen den Abschluss von Reiserücktrittskosten-,
Reisehaftpflicht-, Kranken und Unfallversicherung,
Auslandsschutzbriefe für Fahrzeuge. Soweit SARDA MOTO
TOURS oder Ihr Reisebüro Reiseversicherungen anbieten,
handelt es sich diesbezüglich nur um eine Vermittlungsleistung.
Der Versicherungsvertrag kommt ausschließlich zwischen
dem Kunden und dem angegebenen Reiseversicherer zustande.
Ansprüche können nur direkt gegenüber dem Versicherer
geltend gemacht werden. Die Versicherungsbedingungen
und Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag wollen
Sie bitte beachten. Die Prämien für Versicherungen
sind nicht Bestandteil des Reisepreises. Von Versicherungsverträgen
kann auch nicht zurückgetreten werden. Einzelleistungen
wie z.B. Konzert-, Verkehrsmitteltickets (bspw. U-Bahn,
Zug, Bus), Fährtickets, Stadtrundfahrten, Eintrittskarten
für Museen und Einzeltransfers unterfallen nicht den
pauschalierten Stornosätzen, sondern müssen im Einzelfall
abgerechnet werden, wobei oftmals Stornokosten in
Höhe von 100 % entstehen können.
19.
Gewährleistung, Mitwirkungspflicht, Abhilfeverlangen:
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie
möglich zu halten. Anlässe, die wider Erwarten zu
Beanstandungen führen, sind umgehend der örtlichen
Reiseleitung mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen.
Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht
ein. Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen
eines Reisenden gegen den Reiseveranstalter an Dritte,
auch an Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist eine gerichtliche
Geltendmachung der Ansprüche der Reiseteilnehmer durch
Dritte im eigenen Namen unzulässig. Wird die Reise
/ Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht, hat
der Reiseteilnehmer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte
der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des vertraglich
vereinbarten Reisepreises, Kündigung des Vertrages
und des Schadenersatzes. Ansprüche müssen spätestens
einen Monat nach dem vertraglichen Reiseende beim
Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Nach Ablauf
dieser Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist gehindert wurden. Ihre Ansprüche nach den
§§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag , an dem die Reise
dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende Ansprüche
geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem
Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche
zurückweist.
20.
Transport von Fahrzeugen: Da der Transport von den
Fahrzeugen teilweise auf offenen LKWs oder Anhängern
erfolgt, können dadurch durch Witterung bedingt Verschmutzungen
während des Transports am Fahrzeug und beförderten
Material auftreten. Für die Beseitigung dieser Verunreinigung
kommt der Reiseveranstalter nicht auf. Jedes Fahrzeug
wird mit Zurrgurten- und -bändern fachgerecht befestigt,
damit ein sicherer Transport gewährleistet werden
kann. Die Fahrzeuge und das zu transportierende Material
sind während des gesamten Transportweges gegen Diebstahl
und Beschädigung versichert (im Preis inbegriffen).
Die Versicherungsleistung setzt aus, sobald das Fahrzeug
an seinen Besitzer / Nutzer am Bestimmungsort zur
Nutzung übergeben wird und tritt wieder in Kraft,
sobald der Besitzer / Nutzer das Fahrzeug wieder zur
planmäßigen Verladung für den Rücktransport übergeben
wird.
21.
Witterung: Für eventuell auftretende Schlecht-Wetterbedingungen
zum Zeitpunkt der angesetzten Reise / Veranstaltung
trägt der Reiseveranstalter keine Verantwortung, insofern
kann keine Minderung oder Erstattung des Reisepreises
seitens des Teilnehmers erfolgen. Mitarbeiter oder
Vertreter des Reiseveranstalters können entscheiden
ob aufgrund von schlechten Wetterbedingungen, Unwettern,
o.ä. die Durchführung der Reise / Veranstaltung kurzfristig
unterbrochen, verschoben, geändert, oder ein vorübergehendes
Alternativprogramm angeboten wird. Hierbei bemüht
sich der Reiseveranstalter den Reise- / Veranstaltungscharakter
nicht wesentlich zu verändern.
22.
Ton-, Bild- und Videomaterial: Die auf den Touren
vom Reiseveranstalter angefertigten Ton-, Bild- und
Videomaterialien sind urheberrechtliches Eigentum
des Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter ist
berechtigt, dieses Bild- und Tonmaterial für eigenen
Gebrauch und Zweck zu verwenden, auch wenn der Teilnehmer
auf den Materialien zu erkennen ist, ohne dass dafür
Kosten dem Reiseteilnehmer gegenüber entstehen. Der
Veranstalter und Filmeersteller ist nicht verpflichtet,
die Kennzeichen von Fahrzeugen unkenntlich zu machen.
23.
Datenschutz: Alle Daten der Reiseteilnehmer, die uns
im Rahmen der Abwicklung der Reisen zur Verfügung
gestellt werden, sind gemäss Bundesdatenschutzgesetz
gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
24.
Sonstiges: Der Gerichtsstand für Klagen gegen den
Reiseveranstalter ist Nürnberg. Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
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